Eigenheim zeitlich begrenzt vermieten
Sie vermieten Ihren Hauptwohnsitz vorübergehend?
Vorübergehende Vermietung des eigenen Hauptwohnsitzes — oft während eines befristeten Arbeitsaufenthalts, Sabbaticals oder einer längeren Reise — verlangt eine sorgfältig formulierte Befristung.
§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB sieht den Eigenbedarf als zulässigen Befristungsgrund vor — vorausgesetzt, der Grund wird im Vertrag konkret bezeichnet. Eine unwirksam vereinbarte Befristung kann zur Folge haben, dass das Mietverhältnis unbefristet weiterläuft, was bei der Rückkehr in die eigene Wohnung erhebliche Probleme bereitet.
Hinzu kommen versicherungsrechtliche Aspekte: Wohngebäude- und Hausratversicherungen behandeln vermietete Räume oft anders als selbstgenutzte. Steuerliche Folgen — etwa zur Werbungskosten-Behandlung der eigenen Wohnung während der Vermietung — sind ebenfalls relevant.
Die detaillierte Auswertung für diese Konstellation — Anforderungen an den Befristungsgrund, Versicherungs- und Steuerhinweise — ist in Vorbereitung.
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