WG im Eigenheim
Sie vermieten Zimmer in Ihrer selbstbewohnten Wohnung?
Die WG-Vermietung in der eigenen Wohnung — Sie bewohnen die Wohnung selbst und vermieten einzelne Zimmer — unterliegt einem zentralen Ausnahmetatbestand, der die Rechtslage erheblich vereinfacht.
§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB nimmt die möblierte Vermietung in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung weitgehend vom regulären Wohnraummietrecht aus — mit erheblichen Folgen für Kündigungsschutz, Mietpreisbremse und Befristungsregeln.
Die Voraussetzungen müssen aber tatsächlich vorliegen: Sie müssen die Wohnung selbst bewohnen, und die Vermietung muss zumindest teilweise möbliert erfolgen. Ändern sich diese Voraussetzungen — etwa weil Sie umziehen und die Wohnung zur reinen WG umwidmen — kippt die rechtliche Einordnung.
Die detaillierte Auswertung für diese Konstellation — Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2, Folgen für Kündigung und Mietpreis, Hinweise bei Wechsel der Konstellation — ist in Vorbereitung.
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