Langzeit-Untermiete
Sie vermieten Ihre Mietwohnung längerfristig weiter?
Längerfristige Untermiete während eines Auslandsaufenthalts, Sabbaticals oder einer Versetzung ist 2026 möglich, aber an mehrere Voraussetzungen geknüpft.
Zentral ist die Zustimmung des Hauptvermieters nach § 540 BGB. Welche Form diese Zustimmung haben sollte und unter welchen Umständen sie nicht verweigert werden darf, hängt vom konkreten Mietvertrag und der Konstellation ab.
Das BGH-Urteil VIII ZR 228/23 vom Januar 2026 hat präzisiert, ab welchem Aufschlag über der eigenen Kaltmiete eine Untermiete als gewinnerzielend gewertet wird — mit der Folge, dass die fristlose Kündigung des Hauptmietverhältnisses in Frage kommen kann. Diese Schwelle wirkt auch bei längerfristiger Untermiete.
Die detaillierte Auswertung für diese Konstellation — typische Aufbauten einer Zustimmungsanfrage, Schwellenwerte für Berlin, Meldepflichten — ist in Vorbereitung.
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