Mittelfristige Vermietung
Sie betreiben möblierte mittelfristige Vermietung?
Möblierte Vermietungen mit Vertragslaufzeiten zwischen 2 und 12 Monaten — typisch für Geschäftsreisende oder Expats — sind 2026 die rechtlich komplexeste Konstellation auf dem Berliner Mietmarkt.
Zwei Vorschriften stehen im Zentrum. § 549 Abs. 2 BGB definiert die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch — ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand, der weite Teile des Mietrechtsschutzes außer Kraft setzt. Die Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung seit 2024 zunehmend präzisiert worden.
§ 575 BGB regelt die Befristung von Wohnraummietverträgen — die zulässigen Gründe sind eng definiert, und eine unwirksam vereinbarte Befristung kann zur Folge haben, dass das Mietverhältnis unbefristet weiterläuft. Hinzu kommen die 2026er Möblierungszuschlag-Regeln.
Die detaillierte Auswertung für diese Konstellation — Voraussetzungen des § 549 Abs. 2, zulässige Befristungsgründe, Möblierungszuschlag — ist in Vorbereitung.
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